Rz. 8

Es obliegt dem Gemeinsamen Bundesausschuss, in Richtlinien nach § 92 Näheres zu Art und Umfang der Leistungen sowie zu weiteren Leistungsinhalten und Näheres zu den Leistungsvoraussetzungen festzulegen und damit den gesetzlichen Leistungsanspruch zu konkretisieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge