Rz. 8
Es obliegt dem Gemeinsamen Bundesausschuss, in Richtlinien nach § 92 Näheres zu Art und Umfang der Leistungen sowie zu weiteren Leistungsinhalten und Näheres zu den Leistungsvoraussetzungen festzulegen und damit den gesetzlichen Leistungsanspruch zu konkretisieren.
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