(1) Die Vertrauensperson kann abberufen werden wegen
1. |
grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse, |
2. |
grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten oder |
(2) 1Über die Abberufung entscheidet das Truppendienstgericht auf Antrag
1. |
mindestens eines Viertels der Wählergruppe, |
2. |
der oder des Disziplinarvorgesetzten oder |
3. |
der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der Vertrauensperson. |
2Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.
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