Nach § 81 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf

  • Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.[1] Dies geht nicht soweit, dass der Schwerbehinderte verlangen kann, nur nach seinen Neigungen beschäftigt zu werden.[2]
  • bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens
  • Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung
  • behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr
  • Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen.

Diese Ansprüche bestehen allerdings nur im Rahmen der Zumutbarkeit und soweit sie nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sind.

[1] Vgl. hierzu BAG, Urt. v. 28.05.1975 – DB 1975, 2330.
[2] BAG, Urt. v. 23.01.1964 – DB 1964, 482.

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