§ 164 Abs. 4 SGB IX regelt Ansprüche der schwerbehinderten Mitarbeiter gegenüber ihren Arbeitgebern. Sie haben Anspruch auf

  • eine Beschäftigung, in der sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
  • bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
  • Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
  • die behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit; die Unfallgefahr ist hierbei besonders zu berücksichtigen,
  • die Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen.

Sind diese Ansprüche jedoch für den Arbeitgeber unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden, bestehen sie nicht. Das kann der Arbeitgeber aber nicht nach eigenem Gutdünken beurteilen. Schaltet der Arbeitgeber nicht das Integrationsamt ein, um einen passenden Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, ist er dem schwerbehinderten Mitarbeiter gegenüber schadensersatzpflichtig.[1] Die Ansprüche sind ferner nicht durchzusetzen, wenn ihnen staatliche oder berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

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