§ 202 StGB schützt das sogenannte Briefgeheimnis, das durch § 202a StGB auf elektronische Mitteilungen und ganz allgemein Daten erweitert ist.

§ 203 StGB enthält in Abs. 1 einen umfangreichen Katalog von Berufsgruppen, die vielfach auch in Beschäftigungsverhältnissen des öffentlichen Dienstes zu finden sind.

In § 203 Abs. 2 StGB werden nochmals speziell Tätigkeiten als Amtsträger und ausdrücklich besonders verpflichtete Beschäftigte im öffentlichen Dienst genannt.

§ 206 StGB wiederum könnte für Beschäftigte im Anwendungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes relevant werden, soweit diese im Bereich von Telekommunikationsdienstleistungen tätig sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge