2.1.1 Strafgesetzbuch

§ 202 StGB schützt das sogenannte Briefgeheimnis, das durch § 202a StGB auf elektronische Mitteilungen und ganz allgemein Daten erweitert ist.

§ 203 StGB enthält in Abs. 1 einen umfangreichen Katalog von Berufsgruppen, die vielfach auch in Beschäftigungsverhältnissen des öffentlichen Dienstes zu finden sind.

In § 203 Abs. 2 StGB werden nochmals speziell Tätigkeiten als Amtsträger und ausdrücklich besonders verpflichtete Beschäftigte im öffentlichen Dienst genannt.

§ 206 StGB wiederum könnte für Beschäftigte im Anwendungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes relevant werden, soweit diese im Bereich von Telekommunikationsdienstleistungen tätig sind.

2.1.2 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Im Hinblick auf Tarifanwender im Bereich der Wissenschaft und Forschung kommt der Anwendungsbereich des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) hinzu.

2.1.3 DSGVO und BDSG nF

Eine weitere generelle gesetzliche Verschwiegenheit ergibt sich durch die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung. Dies betrifft vorrangig den Schutz persönlicher Daten. Nach der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung sind dies alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

Der Beschäftigtendatenschutz, der keine explizite Regelung erhalten hat, findet sich in § 26 BDSG.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte A, Mitarbeiter des Jugendamtes, plaudert mit gelöster Zunge am Stammtisch davon, welche Persönlichkeit der Stadt die Vaterschaft für ein nichteheliches Kind anerkannt hat.

Die bewusst weit gefasste Formulierung des Art 5 DSGVO betrifft die Informationen des Beschäftigten über natürliche Personen, also Menschen. Juristische Personen können aber auch schützenswert sein.

 
Praxis-Beispiel

Nach dem obigen Vorfall wird A ins Gewerbeamt versetzt und berichtet am Stammtisch, dass gegen die Fa. X ein Gewerbeuntersagungsverfahren laufe wegen eines bestimmten Verdachts.

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