Schutzkleidung im Sinne des § 66 Satz 2 BAT sind die Kleidungsstücke, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen.

Als Schutzkleidung kommt beispielsweise in Betracht:

Sicherheitsschuhe, Schutzhelme, Schutzbrille, Atemschutzmasken, Handschuhe, Gummistiefel, Berufskittel von Ärzten und Krankenschwestern.

Nicht zur Schutzkleidung zählen die Bildschirmarbeitsplatzbrillen. Sonnenbrillen sind regelmäßig ebenfalls keine Schutzkleidung. Ist das Tragen einer Sonnenbrille zum Schutz vor Gefahren, die von dieser konkreten Arbeit ausgehen und die über der üblichen Gefährdung liegen, notwendig, dann ist auch die Sonnenbrille als Schutzkleidung anzusehen. Eine solche Gefährdung wäre zum Beispiel bei einer Schwimmaufsicht gegeben, die ständig gegen die Sonne auf das Wasser oder den Strand sehen muss.

Die Schutzkleidung ist abzugrenzen von[1]:

  • Arbeitskleidung

    Dies sind Kleidungsstücke, die vom Arbeitnehmer zur Schonung der eigenen Kleidung während der Arbeit getragen werden. Arbeitskleidung ist zum Beispiel der Arbeitskittel eines Hausmeisters, den dieser trägt, damit seine normale Kleidung nicht verschmutzt, ebenso wie der Kittel von technischen Zeichnern, der während der Arbeit getragen wird. Regelmäßig trägt der Arbeitnehmer die Kosten der Arbeitskleidung selbst.

  • Berufskleidung

    Damit ist Kleidung gemeint, die für bestimmte Berufe üblich oder zumindest zweckmäßig ist, z. B. für Zimmerleute, Kellner etc. und deren Kosten regelmäßig der Arbeitnehmer trägt.

  • Dienstkleidung

    Als Dienstkleidung gelten nach § 67 Satz 2 BAT Kleidungstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen (vgl. Dienstkleidung (§ 67 BAT).

Die Abgrenzung dieser Bekleidungsarten kann im Einzelfall schwierig sein. Sie ist bedeutsam für die Frage, wer die Kosten der Anschaffung, Unterhaltung und Reinigung der Bekleidung zu tragen hat, denn nur für die Schutzkleidung ist die Kostentragungspflicht gesetzlich (§ 618 Abs.1 BGB) bzw. tarifvertraglich (§ 66 Satz 1 BAT) geregelt. Es ist gegebenenfalls eine Wertung anzustellen und dabei auf den vorrangigen Zweck der Kleidung abzustellen. Die Schutzkleidung kann auch Merkmale der Dienstkleidung aufweisen.

[1] Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 85 Rz. 19.

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