Rz. 26
Der Anspruch auf das Anschluss-Übergangsgeld bzw. die Anschluss-Unterhaltsbeihilfe besteht längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten. Die Berechnung des Zeitraums richtet sich entsprechend § 26 SGB X i. V. m. §§ 187, 188 BGB; er beginnt mit dem ersten Tag nach dem erfolgreichen Abschluss der Teilhabeleistung und endet mit Ablauf des Tages 3 Monate später, der nach seiner Zahl dem Tag des Abschlusses der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben entspricht. Der 3-Monats-Zeitraum wird durch die zwischenzeitliche Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung bzw. durch den Bezug von Arbeitslosengeld zulasten der Agentur für Arbeit nicht verlängert.
Wegen der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält der Rehabilitand zulasten des Rentenversicherungsträgers Übergangsgeld. Die "Maßnahme" endet mit Bestehen der Abschlussprüfung am 20.6.
Lösung:
Der 3-Monats-Zeitraum des § 71 Abs. 4 läuft vom 21.6. bis 20.9. Nur während dieses Zeitraums besteht ein Grundanspruch auf das Anschluss-Übergangsgeld.
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