Rz. 26

Der Anspruch auf das Anschluss-Übergangsgeld bzw. die Anschluss-Unterhaltsbeihilfe besteht längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten. Die Berechnung des Zeitraums richtet sich entsprechend § 26 SGB X i. V. m. §§ 187, 188 BGB; er beginnt mit dem ersten Tag nach dem erfolgreichen Abschluss der Teilhabeleistung und endet mit Ablauf des Tages 3 Monate später, der nach seiner Zahl dem Tag des Abschlusses der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben entspricht. Der 3-Monats-Zeitraum wird durch die zwischenzeitliche Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung bzw. durch den Bezug von Arbeitslosengeld zulasten der Agentur für Arbeit nicht verlängert.

 
Praxis-Beispiel

Wegen der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält der Rehabilitand zulasten des Rentenversicherungsträgers Übergangsgeld. Die "Maßnahme" endet mit Bestehen der Abschlussprüfung am 20.6.

Lösung:

Der 3-Monats-Zeitraum des § 71 Abs. 4 läuft vom 21.6. bis 20.9. Nur während dieses Zeitraums besteht ein Grundanspruch auf das Anschluss-Übergangsgeld.

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