Rz. 1

§ 38 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt trat die inhaltlich vergleichbare Vorgängervorschrift des § 21 außer Kraft.

Die Gesetzesbegründung zu § 38 (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 248) lautet wie folgt:

Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 21 Abs. 1 SGB IX. Die in § 38 Abs. 1 Nr. 6 getroffene Bestimmung dient der Zielsetzung der Gleichstellung der Geschlechter, es soll erreicht werden, dass die Geschlechter entsprechend gleichmäßig als Beschäftigte vertreten sind. Der Begriff "angemessen" verlangt daher vom Leistungserbringer eine pflichtgemäße Prüfung der Verhältnismäßigkeit in diesem Sinne sowie Berücksichtigung, beispielsweise bei der Anstellung neuer Beschäftigter.

Abs. 2 wurde neu eingefügt. Unter Beachtung der wettbewerblichen Elemente in dem regulierten Markt der Sozialleistungserbringung sind die marktordnenden Regelungselemente so zu gestalten, dass das Ziel der Sicherung von sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit auch durch die sozialwirtschaftlich geordnete Leistungserbringung ungehindert erreicht werden kann.

Die bisherigen Regelungen stellen eine Anerkennung von Tariflöhnen durch die Rehabilitationsträgerträger bei Vergütungsverhandlungen nicht sicher. Tarifvertragslöhne dürfen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht wegen Unwirtschaftlichkeit abgelehnt werden (vgl. BSG Urteil vom 29. 1.2009 – Az. B 3 P 7/08 R). Die Änderung folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (zuletzt mit Urteil vom 16.5.2013, Aktenzeichen B 3 P 2/12 R).

Zur Sicherstellung der Tarifvertragslohn-Anerkennung, zur Vereinfachung der Darlegungslast der Leistungserbringer sowie zur Vermeidung von Sozialgerichtsverfahren wird geregelt, dass die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen von den Kostenträgern nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden darf.

Für Sozialleistungserbringer sollen damit Anreize gesetzt werden, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend zu entlohnen. So wurde bereits im Fünften SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG – für die Pflegeversicherung in § 84 Abs. 2 S. 5 SGB XI eine gleichlautende Regelung aufgenommen und damit ein deutliches Signal gesetzt, dass im sozialrechtlichen Leistungsdreieck angemessene Löhne zu zahlen sind und eine Weitergabe des Kostendrucks an das Personal – gerade vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels – nicht legitim ist.

Der bisherige § 21 Abs. 3 S. 2 SGB IX wurde in § 37 Abs. 3 S. 3 aufgenommen.

Der neue Abs. 3 entspricht dem bisherigen § 21 Abs. 2 SGB IX. Satz 2 wurde neu eingefügt. Die Aufnahme der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung in die Mindestinhalte der Verträge ist notwendig, da die Kostenträger die Übernahme von Behandlungskosten überwiegend hiervon abhängig machen.

Die aus dem bisherigen Recht übernommenen Absätze wurden redaktionell angepasst.

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