Rz. 23

§ 31 Satz 2 gibt dem Rehabilitationsträger trotz des Territorialitätsprinzips die Möglichkeit, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff., insbesondere Leistungen nach den §§ 49 und 50) auch im grenznahen Ausland zu bewilligen, wenn sie für eine dauerhafte Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind. Unter "dauerhaft" versteht man einen Zeitraum von voraussichtlich mindestens 6 Monaten.

Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann sich auch bereits aus § 31 Satz 1 ergeben. Im Gegensatz zu Satz 1 wird allerdings bei Satz 2 auf eine Wirtschaftlichkeitsprüfung der Leistung im Ausland unter Berücksichtigung der gleichwertigen Qualität und Wirksamkeit verzichtet.

 

Rz. 24

Voraussetzung ist allerdings, dass der Rehabilitand als Tagespendler täglich an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Deshalb kommen als Ausland i. S. d. § 31 nur die Nachbarländer, bei denen eine tägliche Rückkehr an den deutschen Wohnsitz möglich ist, in Betracht.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass als grenznahes Ausland nur die ausländischen Regionen zu verstehen sind, die analog § 140 Abs. 4 SGB III (zumutbare Beschäftigung) mit Pendelzeiten von täglich bis zu 2 ½ Stunden erreicht werden können. Dem vermag der Autor nicht zu folgen. Er ist der Meinung, dass dem Rehabilitanden während der ausländischen Teilhabeleistungen wegen des eingeschränkten Gesundheitszustands keine Pendelzeiten (zwischen Wohnort und Rehabilitationsort) von bis zu 2 ½ Stunden zuzumuten sind.

 

Rz. 25

(unbesetzt)

 

Rz. 26

Die Leistungen nach § 31 Satz 2 kommen nach Auffassung des Autors z. B. in Betracht, wenn ein in Deutschland beschäftigter und sozialversicherungspflichtiger, aber im benachbarten Ausland wohnender "Tagespendler" aufgrund seiner krankheitsbedingten, eingeschränkten Mobilität nicht mehr den Weg nach Deutschland zurücklegen kann, aber in Deutschland auf Dauer sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden kann.

Denkbar ist eine Leistung nach § 31 Satz 2 auch, wenn ein in Deutschland wohnender Versicherter (Grenzland) in Deutschland eine Existenz (selbstständige Tätigkeit) gründen will und an einer berufsvorbereitenden Leistung im benachbarten Ausland teilnehmen möchte.

 

Rz. 27/28

(unbesetzt)

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