Rz. 12

Abs. 4 verpflichtet die Arbeitgeber zur Berichterstattung über alle Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen in deren Versammlungen. Dies sind die Versammlungen gemäß § 178 Abs. 6, zu der die Schwerbehindertenvertretungen mindestens einmal jährlich alle in den Betrieben und Dienststellen beschäftigten schwerbehinderten Menschen einladen können.

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