Rz. 2

Die Norm hat die Aufgabe, Sorgeberechtigte (Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer) bei der Verantwortung für die ihnen anvertrauten Menschen zu unterstützen, so dass diese schnell Zugang zum Leistungskatalog des SGB IX und damit zur richtigen Rehabilitationsleistung finden. Die Vorschrift ergänzt § 33, indem nach Abs. 1 eine Beratungs- und Informationspflicht für Ärzte sowie nach Abs. 2 eine allgemeinere Hinweispflicht für medizinisches Personal, Lehrer, Erzieher und Sozialarbeiter besteht, wenn Sorgeberechtigte ihnen anvertraute Menschen vorstellen und eine Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 vermutet oder festgestellt wird. Damit soll einmal das Fachwissen der Berufsgruppen genutzt werden, um Menschen mit einer (drohenden) Behinderung eine optimale Teilhabe zu ermöglichen oder im günstigsten Fall eine Behinderung zu verhüten. Zugleich wird diesen Berufsgruppen eine gesteigerte Beratungs- und Fachkompetenz abverlangt aufgrund ihres Fachwissens. Es wird keine genaue Diagnose sowie die sofortige zielführende Rehabilitationsleistung als Beratungs- bzw. Informationsinhalt nach § 34 gefordert, sondern lediglich der Hinweis auf eine Beratungsstelle nach § 32 zur weiteren Feststellung des Rehabilitationsbedarfes bzw. bei Ärzten auf geeignete Leistungen zur Teilhabe. Der breite Berufsgruppenansatz steht nicht im Widerspruch zum abverlangten Beratungs- bzw. Informationsinhalt gegenüber den Sorgeberechtigten, denn es besteht ein gestuftes System zwischen Beraten, Hinweisen und Informieren, je nach Berufsgruppe.

Der Abs. 3fordert medizinisches Personal und Sozialarbeiter auf, Empfehlungen gegenüber Sorgeberechtigten zu geben, wenn diese für volljährige Personen verantwortlich sind.

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