Rz. 7

Satz 2 bestimmt, dass hierbei die Vorschriften des Kapitels 4 über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich beantragen muss (§ 170 Abs. 1). Das Integrationsamt ist verpflichtet, eine Stellungnahme des Betriebsrates oder des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung einzuholen; das Integrationsamt ist vor allem verpflichtet, den schwerbehinderten Menschen anzuhören (§ 170 Abs. 2). Das Integrationsamt soll im Übrigen auch bei diesem Fall eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung treffen (§ 171 Abs. 1).

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