Rz. 7

§ 17 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass der Sachverständige eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vornimmt. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 entsprechen (§ 17 Abs. 2 Satz 2).

Zweck dieser Regelung ist es, Mehrfachbegutachtungen zu vermeiden sowie die Qualität der Begutachtung zu sichern (BT-Drs. 18/9522 S. 237, 238).

Bislang sind die einheitlichen Grundsätze zur Durchführung von Begutachtungen auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 Nr. 4 noch nicht vereinbart worden. Die gemeinsame Empfehlung nach § 13 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX über die Durchführung von Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen (Gemeinsame Empfehlung "Begutachtung") v. 16.12.2004, in Kraft getreten am 1.7.2004, ist noch in Kraft. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 Satz 1, Mehrfachbegutachtungen zu vermeiden und Qualitätsstandards für die Begutachtung sicherzustellen und der Wortgleichheit von § 12 Abs. 1 Nr. 4 mit seinem Vorläufer, § 25 Abs. 1 Nr. 4 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung, ist die Norm dahin auszulegen, dass sich der Verweis bis zur Vereinbarung einer Empfehlung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 auf die geltende Empfehlung nach § 13 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung bezieht.

Die Ausgestaltung als Sollvorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass nach den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger, wie z. B. nach §§ 275 ff. SGB V ggf. besondere Anforderungen an die Begutachtung zu erfüllen sind. So gilt für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, dass ausschließlich die gutachtliche Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen ist (BT-Drs. 18/9522 S. 237).

Soweit die gemeinsamen Empfehlungen keine Geltung für einzelne Träger entfalten, sollen sie bei der Begutachtung gleichwohl Anwendung finden, wenn nicht besondere Ausschlussgründe vorliegen (BT-Drs. 18/9522 S. 237).

 

Rz. 8

Der Sachverständige erstellt das Gutachten innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 HS 2). Auftragserteilung bedeutet Zugang beim Sachverständigen (Knittel, SGB IX, § 14 Rz. 173). Die Frist beginnt mit dem Folgetag (Welti, in: HK-SGB IX, § 14 Rz. 41).

 

Rz. 9

Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zu Grunde gelegt (Abs. 2 Satz 3). Die Vorschrift entbindet den entscheidenden Rehabilitationsträger nicht, das Gutachten in freier und gründlicher Beweiswürdigung im Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Rechtsgültigkeit zu beurteilen (Knittel, SGB IX, § 14 Rz. 174; Welti, in: HK-SGB IX, § 14 Rz. 40; Benz, SGb 2001 S. 611, 614).

 

Rz. 10

Gemäß Abs. 2 Satz 3 bleiben die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 175 SGB V und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 unberührt.

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