1 Rechtsentwicklung/Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Vorschrift übernimmt für den Leistungsbereich der Eingliederungshilfe das bisher in § 121 SGB XII bestimmte Recht. Mit der Übernahme des Rechts der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in den Teil 2 des SGB IX, verbunden mit der Aufhebung des Sechsten Kapitels des SGB XII (§§ 53 bis 60a) durch Art. 13 Nr. 18, 19 BTHG, war § 121 Nr. 1 Buchst. c SGB XII aufzuheben (Art. 13 Nr. 36 BTHG) und in § 143 SGB IX eine eigene Vorschrift über die Bundesstatistik in Bezug auf die Leistungen der Eingliederungshilfe zu erlassen.

Die Vorschrift bestimmt, dass über die Leistungsberechtigten (Nr. 1) und die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfe (Nr. 2) eine Bundesstatistik zu führen ist.

Die Erhebungsmerkmale, also die im Einzelnen zu erfassenden Daten, zu den Leistungsberechtigten sind in § 144 Abs. 1 aufgeführt, die Erhebungen zu den Einnahmen und Ausgaben der Träger der Eingliederungshilfe in § 144 Abs. 2.

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