Rz. 4

Mit dieser Regelung wird den Trägern der Eingliederungshilfe erstmals ein gesetzliches Prüfrecht hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität der vereinbarten Leistungen der Leistungserbringer eingeräumt. Sie gehört zum besonderen Vertragsrecht für die Eingliederungshilfe in Teil 2 des Achten Kapitels SGB IX.

1.1 Anlass der Regelung

 

Rz. 5

Ein Prüfrecht auf vertraglicher Grundlage kannte das bisherige Recht bereits (§ 76 Abs. 3 Satz 1 SGB XII i. d. F. bis zum 31.12.2019). Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass in der Umsetzung Probleme aufgetreten sind, die in vielen Fällen den Abschluss einer entsprechenden Prüfungsvereinbarung verhindert haben (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 304; Zum Hintergrund: "Maserati-Affäre – Treberhilfe Berlin", ein Skandal der zur Initiative des Bundesrates aus dem Jahr 2010 führte, BR-Drs. 394/10 v. 26.11.2010 S. 1; Der Tagesspiegel v. 14.12.2011 und zuletzt Klagen des Landes Rheinland-Pfalz gegen sämtliche Träger der Werkstätten für behinderte Menschen des Landes auf Prüfrechte mangels vertraglicher Grundlage, vgl. Die Rheinpfalz v. 2.8.2017 S. 14). Ziel des gesetzlich angeordneten Prüfrechts ist es, dieses zu optimieren und auch mit diesem Mittel eine qualitativ angemessene Leistungserbringung und eine wirtschaftliche Verwendung der durch Steuergelder finanzierten Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewährleisten. Es soll sichergestellt werden, dass die finanziellen Mittel nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden und der Leistungserbringer seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten erfüllt (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 304).

1.2 Überblick zu den Regelungen des § 128

 

Rz. 6

Abs. 1 eröffnet den Trägern der Eingliederungshilfe oder ein von diesem Beauftragten ein Prüfrecht der Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Abs. 1 Satz 3 enthält eine Öffnungsklausel, nach der durch Landesrecht von der Einschränkung, dass Prüfungen nur soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, abgewichen werden kann.

Abs. 2 bestimmt den Prüfungsumfang. Die Prüfung erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität der zwischen Trägern der Eingliederungshilfe und Leistungserbringer vereinbarten Leistungen. Zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle können die Prüfungen in geeigneten Fällen gemäß Satz 1 unangemeldet erfolgen.

Abs. 3 bestimmt, dass das Prüfungsergebnis dem Leistungserbringer in schriftlicher Form mitzuteilen ist. Darüber hinaus ist das Prüfungsergebnis den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

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