Die Beteiligten – sowohl Auftraggeber wie Auftragnehmer - können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt oder eine selbständige Tätigkeit. Über diesen Antrag entscheidet nicht wie bisher die einzelne Krankenkasse des Betroffenen, sondern in allen Fällen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (§ 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Die Versicherungspflicht entsteht im Falle der Durchführung des Antragsverfahrens nicht rückwirkend, sondern erst mit Bekanntgabe der Entscheidung (§ 7 a Abs. 6 SGB IV). Die Regelung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass

  • der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird,
  • der Beschäftigte zustimmt und für den Zeitraum zwischen der Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der BfA eine ausreichende Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat.

Für Beteiligte, die keine Anfrage über den Status gestellt haben, gilt eine Auffangregelung: Wird für Rechtsverhältnisse z.B. im Rahmen von Betriebsprüfungen ein Beschäftigtenstatus festgestellt, treten auch hier die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung ein (§ 7 b SGB IV n.F.).

Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte zustimmt und vom Beschäftigten eine den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechende privatrechtliche Absicherung für den Zeitraum der Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Der Arbeitgeber muss sich nicht an den Kosten dieser Absicherung beteiligt haben.

Die Begünstigung wird jedoch verweigert, wenn der Auftragnehmer oder der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist.

 
Praxis-Beispiel

Eine eindeutige Beschäftigtenstellung ist z.B. anzunehmen beim "selbständigen" Kellner, der beim Gastwirt Tische zur Berechtigung der Speisenvermittlung mietet. Nehmen die Beteiligten hier eine selbständige Tätigkeit an, so liegt ein grober Verstoß vor. Die Beitragspflicht tritt rückwirkend ein. Es gilt die vierjährige Verjährungsfrist (§ 25 SGB IV).

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