Die Arbeitnehmereigenschaft wurde bejaht:

  • Assessor, der halbtags in einer Anwaltskanzlei arbeitet[1]
  • Bühnen- und Szenenbildner[2]
  • Copiloten[3], insbesondere wenn sie in Dienstplänen ohne vorherige Absprache aufgeführt werden
  • Dozent[4], wenn der Schulträger einseitig den Unterrichtsgegenstand sowie Zeit und Ort der Tätigkeit vorgibt
  • Familienhelferin[5], wegen § 31 SGB VII I
  • Fotoreporter[6], wenn sie - u. a. durch Dienstpläne derart in den Arbeitsablauf eingebunden sind, daß sie faktisch die Übernahme von Fototerminen nicht ablehnen können
  • nebenamtliche Lehrer[7]
  • Lehrer am Abendgymnasium[8]
  • Rundfunksprecher und Übersetzer[9], auch wenn ihnen zugestanden wird, einzelne Einsätze abzulehnen
  • Student als Pförtner einer Klinik[10]
  • ständig beschäftigter Rundfunksprecher[11]
  • Programmgestaltende Rundfunk- und Fernsehmitarbeiter[12]
  • Tankwarte[13]
  • Volkshochschuldozenten, wenn der Schulträger das Recht hat, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen oder das Rechtsverhältnis umfassend durch einseitig erlassene "Dienstanweisung" regeln darf[14]
  • Mitarbeiter im Werbeaußendienst eines Versicherungsunternehmens, wenn es an freiwilliger Übernahme eines Unternehmerrisikos fehlt[15]
  • Zeitungszusteller[16], später entschied das BAG[17], Zeitungsausträger könnten je nach Umfang und Organisation der übernommenen Tätigkeit Arbeitnehmer oder Selbständige sein. Könne ein Zeitungsausträger das übernommene Arbeitsvolumen in der vorgegebenen Zeit nicht bewältigen, da er weitere Mitarbeiter einsetzen müsse, spreche das allerdings gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses.
  • vertragsärztliche Tätigkeit für Gesundheitsamt.[18]
  • Kundenberaterin.[19]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge