Rz. 44

Abs. 3 Satz 4 eröffnet der Agentur für Arbeit die Möglichkeit, von der Aufnahme von Daten in die Selbstinformationseinrichtung abzusehen, wenn diese dafür nicht geeignet sind. Die Regelung begrenzt dieses Recht auf Daten über eine Ausbildungs- bzw. Arbeitsstelle. Ein Absehen gestattet der Gesetzgeber also nicht in Bezug auf Daten des Ausbildung- oder Arbeitsuchenden. Zu Ausländern mit Aufenthaltsgestattung vgl. Abs. 4.

 

Rz. 45

Mangelnde Eignung kann sich insbesondere aus drei Fallgestaltungen ergeben: Die betrachteten Daten würden rechtswidrig in die Selbstinformationseinrichtung aufgenommen, weil sie den Grundsätzen der Vermittlung nicht entsprechen, z. B. gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen. Hierbei ist beachtlich, dass ggf. dass gesamte Angebot nicht eingestellt werden darf, z. B. bei einem Entgeltangebot unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes.

Mangelnde Eignung kann sich ferner daraus ergeben, dass § 39 Abs. 3 die Einstellung der Vermittlungstätigkeit gestattet. Ferner kommt mangelnde Eignung in Betracht, wenn eine Vermittlung aus anderen als den in § 39 Abs. 2 ausgewählten Fallgestaltungen mehrfach oder über längere Zeit erfolglos geblieben ist. Der Agentur für Arbeit soll nicht zugemutet werden, sog. Karteileichen in den Selbstinformationseinrichtungen zu führen.

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