Rz. 17

Abs. 2 bestimmt die Bundesregierung, den Bundesrat und die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften als vorschlagsberechtigte Stellen für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat. Damit erhalten der Bund und die Länder jeweils 3 Sitze in der Gruppe und haben dieselbe Stärke, die Kommunen sind mit jeweils einem Mitglied in der Gruppe vertreten. Der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie der Deutsche Landkreistag müssen sich daher auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen. Dieser Zustand ist durch Verminderung des Verwaltungsrats von 51 auf 21 Mitglieder zustande gekommen, in dessen Ergebnis das Verhältnis zwischen Bund, Ländern und Kommunen, die bis dahin 3 Mitglieder entsenden konnten, gewahrt wurde.

 

Rz. 18

Die Vorschlagsberechtigung für die Mitglieder der Gruppe in den Verwaltungsausschüssen haben die gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörden, i. d. R. die Bezirksregierung oder das Regierungspräsidium bzw. die von der obersten Landesbehörde bestimmte Stelle. Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterbreiten dieser Stelle ihre Vorschläge; bei einem gemeinsamen Vorschlag ist die vorschlagsberechtigte Stelle daran gebunden. Von der Rechtsaufsichtsbehörde vorgeschlagene Personen müssen für diese oder für die Gemeinde bzw. Gemeindeverbände tätig sein. Dadurch wird der örtliche kommunale Charakter gewahrt.

 

Rz. 19

Abs. 3 Satz 4 sieht als Auffanglösung den Vorschlag der obersten Landesbehörde bzw. der von ihr bestimmten Stelle vor, wenn wegen unterschiedlicher Aufsicht keine gemeinsame Aufsichtsbehörde vorhanden ist und sich die verschiedenen Gemeindeaufsichtsbehörden nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen konnten.

 

Rz. 20

Abs. 3 Satz 5 enthält die Beschränkung, dass Selbstverwaltungsmitglieder in der Gruppe der öffentlichen Körperschaften der Verwaltungsausschüsse im Agenturbezirk haupt- oder ehrenamtlich beruflich tätig sein müssen, und zwar entweder für die Aufsichtsbehörde, für die Gemeinde oder einen Gemeindeverband. Damit wird nur klargestellt, dass die öffentlichen Körperschaften sozusagen originär vertreten sein müssen, die Mitglieder also aufgrund ihrer Tätigkeit auch in entsprechender Verantwortung stehen.

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