0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt allgemein, dass derjenige die Beiträge zur Arbeitsförderung zu zahlen hat, der im Gesetz verpflichtet wird, die Beiträge oder einen Anteil davon zu tragen. Für versicherungspflichtige Beschäftigte zahlt im Regelfall der Arbeitgeber den Beitrag und behält diesen vom Lohn des Arbeitnehmers ein. Die Änderung des Abs. 1 zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.

Abs. 2 gliedert den Beitrag zur Arbeitsförderung in den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach dem SGB IV ein und bestimmt folgerichtig, dass bei Zahlung von Beiträgen aus Arbeitsentgelt die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag maßgebenden Vorschriften unmittelbar anzuwenden sind. Die Regelung richtet sich im Wesentlichen an den Arbeitgeber. Sie bezieht sich nur auf die Versicherungsbeiträge für die Beschäftigten.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Der versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer ist Beitragsschuldner für seinen Anteil der Beiträge zur Arbeitsförderung aus dem Beschäftigungsverhältnis (§ 346 Abs. 1).

 

Rz. 3

Die §§ 28d ff. SGB IV regeln ein Lohnabzugsverfahren mit Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist der Arbeitgeber verpflichtet. Dieser Beitrag schließt den Beitrag zur Arbeitsförderung ein (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkasse zu zahlen, die maßgebende Einzugsstelle ist. Das ist im Regelfall die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.

 

Rz. 4

Die Verpflichtung, Versicherungspflicht zu prüfen und im gegebenen Fall die Höhe des Beitrags zu ermitteln, trifft den Arbeitgeber. Dieser hat auch Lohnunterlagen zu führen, sodass jederzeit Betriebsprüfungen möglich sind. Die Versicherungspflicht feststellen darf der Arbeitgeber nicht. Die geschieht im Regelfall durch die Einzugsstelle. In bestimmten Fällen kann die Deutsche Rentenversicherung Bund angerufen werden (vgl. § 336).

 

Rz. 5

Der beschäftigte Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Abzug des Beitrags vom Lohn durch den Arbeitgeber hinzunehmen.

 

Rz. 6

Der Arbeitgeber kann schadenersatzpflichtig werden, wenn er entgegen den gesetzlichen Vorschriften den Beitrag für den Arbeitnehmer nicht abführt. Allerdings kann beim Arbeitnehmer im Regelfall kein Schaden eintreten, weil es im Recht der Arbeitsförderung – abgesehen von Fällen der freiwilligen Weiterversicherung nach § 28a – nicht auf die Beitragszahlung, sondern allein auf die Versicherungspflicht ankommt.

 

Rz. 7

Nach Auffassung des BSG kann der Arbeitgeber wiederum einen Schadensersatzanspruch gegen die Krankenkasse haben, falls z. B. eine überraschende Beitragsnachforderung erhoben wird (BSG, Urteil v. 27.1.2000, B 12 KR 10/99 R, SozR 3-2400 § 28h Nr. 11). Im entschiedenen Fall war der Arbeitgeber aufgrund eines Vermerkes eines Betriebsprüfers ("Student") von Versicherungsfreiheit ausgegangen und konnte die nacherhobenen Beitragsanteile nicht mehr vom Beschäftigten erhalten.

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