Rz. 50

Abs. 7 beinhaltet auch die Eignung des Maßnahmeträgers in Bezug auf allgemeine Aufgaben während der Assistierten Ausbildung wie sozialpädagogische Begleitung, Medien- und IT-Kompetenz, Unterricht, Prüfungsvorbereitung.

 

Rz. 51

Grundsätzlich dürfen Träger Maßnahmen der Assistierten Ausbildung nur durchführen, wenn sie nach § 176 als Träger von Maßnahmen zertifiziert worden sind. Dazu müssen sie u.a. leistungsfähig und zuverlässig sein, ein Qualitätssicherungssystem anwenden und den Teilnehmern an der Maßnahme angemessene Bedingungen sichern. Die weitere Voraussetzung für die Zulassung als Maßnahmeträger nach § 178 Nr. 2, in der Lage zu sein, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmern an den Maßnahmen in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, dürfte in Bezug auf die Assistierte Ausbildung für die Zulassung als Maßnahme des Trägers nach § 178 bedeuten, dass der potenzielle Träger auch den Übergang aus der ausbildungsbegleitenden Phase der Assistierten Ausbildung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber unterstützen kann und in der Lage ist, bei Maßnahmen mit ausbildungsvorbereitender Phase die Teilnehmer bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz zu unterstützen. (vgl. § 178 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).

 

Rz. 52

Die Maßnahmekosten werden im Rahmen des Vergabeverfahrens ermittelt. Üblicherweise können darüber hinaus noch sonstige Kosten erstattet werden.

 

Rz. 52a

Betriebliche Berufsausbildungen haben in arbeitsmarktpolitischer Hinsicht Vorrang. Deshalb hat die Vermittlungsfachkraft für die Ausbildungsvermittlung stets zu prüfen, ob durch Assistierte Ausbildung eine solche Berufsausbildung statt einer außerbetrieblichen Ausbildung (auch Rehabilitation, vgl. § 117) erreicht werden kann.

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