Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) von § 434n nach§ 438 überführt.

§ 434n war zum 1.4.2006 durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) in das SGB III eingefügt worden.

§ 434n Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.11.2006 durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) geändert.

§ 434n Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.11.2007 durch das Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch v. 10.12.2007 (BGBl. I S. 2838) neu gefasst.

§ 434n Abs. 2 wurde zum 1.11.2010 durch das Gesetz für verbesserte Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) in Bezug auf die Befristung geändert.

Im Zusammenhang mit der Überführung nach § 438 wurden Abs. 2 bis 5 der Vorschrift aufgehoben.

§ 438 wurde durch das Zweite Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht v. 8.7.2016 (BGBl. I S. 1594) mit Wirkung zum 15.7.2016 aufgehoben.

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