Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers. Fortgeltung bzw Übertragung der BSG-Rechtsprechung zu § 421g SGB 3. Vermittlungserfolg. Aufnahme der Beschäftigung während des Geltungszeitraums des Gutscheins. kein Vorliegen einer Nebenbestimmung. Beendigung der Gültigkeitsdauer bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags- keine Überprüfung im Abrechnungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. In Bezug auf einen Vergütungsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit endet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Vermittlung eines privaten Arbeitsvermittlers nicht bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitsuchenden und seinem künftigen Arbeitgeber, sondern erst mit der Arbeitsaufnahme. Diese zu dem, den Vermittlungsgutschein betreffenden, bis zum 31.3.2012 geltenden § 421g SGB III ergangen Rechtsprechung gilt für den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III fort.

2. Der Grundsatz, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Makler und der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr zu überprüfen sind, gilt auch für die beklagte Bundesagentur für Arbeit in einem Rechtsstreit mit einem privaten Arbeitsvermittler und für Streitigkeiten über die Frage, ob der Gutschein dem Grunde nach hätte überhaupt ausgestellt werden dürfen.

 

Orientierungssatz

Zur Frage des Vorliegens einer Nebenbestimmung im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, auf Grund derer die Gültigkeit des Gutscheins mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags geendet hätte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.09.2019; Aktenzeichen B 11 AL 13/18 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 1. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem sie zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR verurteilt worden ist.

Die Beklagte stellte der in C... wohnhaften Beigeladenen, die das Sozialgericht mit Beschluss vom 14. Juni 2014 beigeladen hat, am 8. August 2012 einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aus. Die Geltungsdauer wurde auf die Zeit vom 8. August 2012 bis zum 7. November 2012 festgelegt. Der Gutschein berechtigte zur Auswahl "eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung)" im Bundesgebiet für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung "in der Stadt/den Städten C... + 50 km Umkreis".

Der Gutschein enthält auf Seite 1 unter der Überschrift "Nebenbestimmungen:" unter anderem folgende Passage:

"Nebenbestimmungen:" unter anderem folgende Passage:

"Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer)

Der festgelegte Zeitraum ist maßgeblich für folgende Aktivitäten:

- Auswahl eines zugelassenen Trägers

- Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger

- Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung"

Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen:

- Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

- Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

- Ende der Arbeitslosigkeit oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (z.B. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit über 15 Stunden wöchentlich, Bezug von Krankengeld, Bezug einer Rente Mutterschutz usw.)

- Ende der Arbeitsuche (z.B. wenn an der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung kein Interesse mehr besteht oder eine solche nicht mehr ausgeübt werden kann)

- Die Betreuung durch die Agentur für Arbeit beendet ist

- Wohnortwechsel in den Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit. Ist die Vermittlung vor dem Wohnortwechsel erfolgt und wird diese Beschäftigung innerhalb der zeitlichen Befristung aufgenommen, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Vermittlungsvergütung gezahlt werden.

In den vorgenannten Fällen besteht keine Bindung mehr an die Zusicherung der Förderung."

Auf Seite 2 enthält er folgende Passage:

"Vermittlungsvergütung

Die Vermittlungsvergütung wird unter Einhaltung der regionalen Beschränkungen und unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt:

- Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. in eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins

- Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer

- mindestens sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung

- Nachweis durch die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung

- Einlösung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines mit dem e...

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