Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 10.02.1995; Aktenzeichen 11 Ca 641/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.07.1997; Aktenzeichen 3 AZR 152/96)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 10.02.1995 – 11 Ca 641/93 – wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf eine personengebundene Zusatzrente, hilfsweise auf Auszahlung der Rückstellung für eine solche Rente als einmalige Abfindung zusteht.

Der Kläger, Diplomingenieur, stand seit 13.07.1960 in einem Arbeitsverhältnis zum VEB „O. B.” Starkstromanlagenbau D. ein Betrieb, welcher vom DDR-Ministerrat als wichtiger volkseigener Betrieb im Sinne der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung vom 09.03.1954 (GBl. Nr. 30, S. 301; im folgenden: AO 54) eingestuft worden war. Mit Schreiben vom 31.07.1989 (Bl. 6 d.A.) wies der Betrieb den Kläger darauf hin, „daß nach Prüfung Ihrer Unterlagen und unter der Voraussetzung einer ununterbrochenen Beschäftigung bis zum Rentenalter in unserem Betrieb ein personengebundener Anspruch auf die Zusatzrente besteht.” Zuvor war Bezug genommen worden auf die Anordnung vom 09.03.1954.

Im Jahre 1990 wurde der Betrieb umgewandelt in die Starkstromanlagenbau D. GmbH, welche später umfirmierte in die D. Elektroanlagenbau GmbH (…). Aus dieser, in Liquidation befindlichen, Gesellschaft fanden zwei Ausgründungen statt, u. a. zum 01.10.1990 die Starkstromanlagen D. GmbH (…). Deren Geschäftsanteile übernahm die Beklagte zum 01.01.1991. Sie setzte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum 30.06.1991 fort; es wurde beendet durch eine betriebsbedingte Kündigung seitens der Beklagten.

Ab dem 01.07.1991 bezog der damals 56jährige Kläger Altersübergangsgeld, ab 01.01.1995 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (siehe Rentenbescheid vom 11.11.1994, Bl. 189 d.A.).

Die DEAB bildete zum 01.07.1990 Rückstellungen „aus Pensionsverpflichtungen” für die DM-Eröffnungsbilanz. Hierzu gehörten auch Rückstellungen für Zusatzrenten nach der AO 54. Mit „Entscheidung” vom 31.12.1991 (Bl. 57/58 d.A.) wurden diese Rückstellungen aufgelöst und die verbleibenden Mittel den beiden ausgegründeten Unternehmen, u. a. der SAD. übergeben (siehe Übersicht in der Anlage vom 31.12.1991, Bl. 59 d.A.). Es handelte sich insoweit um einen Betrag in Höhe von DM 447.158,00 für 113 Personen.

Als Ergebnis einer Besprechung zwischen der Geschäftsleitung der Beklagten und dem Betriebsausschuß am 17.12.1991 wurde u. a. festgehalten: „Die Verfahrensweise für die Zusatzrentenversorgung nach ihrem Auslaut gemäß Einigungsvertrag zum 31.12.1991 wurde besprochen. Als Vorzugsvariante wird auf eine einmalige Abfindung für die Anspruchsberechtigten orientiert.” (Siehe Protokoll vom 07.01.1992, Bl. 60 d.A.). Die Beklagte hat bis 31.12.1991 an diejenigen Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter erreicht hatten, eine Einmalzahlung mit Rücksicht auf die Zusatzrente nach der AO 54 geleistet.

In einer weiteren Besprechung mit dem Betriebsausschuß am 23.10.1992 erklärte die Geschäftsleitung, sich zu dem Thema Pensionrückstellung erst wieder „nach Vorlage einer Grundsatzentscheidung durch ein zuständiges Arbeitsgericht” äußern zu wollen (siehe Protokoll vom 25.10.1992, Bl. 61 d.A.).

Der nicht berücksichtigte Kläger hat mit am 26.01.1993 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage geltend gemacht, die Ansprüche und Anwartschaften aus der AO 54 bestünden fort. Die Beklagte sei als Rechtsnachfolgerin zur Zahlung verpflichtet. Der Kläger hätte vorzeitig und unfreiwillig in den Ruhestand treten müssen und sei deshalb durch die Nichtzahlung doppelt benachteiligt. Die Klage stütze sich auch auf die Tatsache, daß die Beklagte an Arbeitnehmer im Rentenalter Einmalzahlungen geleistet habe.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine personengebundene Zusatzrente hat,
  2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 4.936,00 im Zeitpunkt des Eintritts des Rentenalters zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat entgegnet, sie sei nicht Rechtsnachfolgerin des VEB. Die Voraussetzungen der AO 54 lägen nicht vor. Weder die SAD noch die Beklagte hätten die Qualifikation eines wichtigen volkseigenen Betriebes erfahren.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.02.1995 die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf DM 4.936,00 festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 129 bis 139 d.A.), u. a. ausgeführt, zwar sei die Beklagte Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB geworden, der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf eine Zusatzrente erworben. Er sei nicht wegen Überschreitung der Altersgrenze ausgeschieden, sondern durch eine betriebsbedingte Kündigung. Das Altersübergangsgeld entspräche im übrigen nicht der Altersrente. Auch hätte der Kläger während der Geltung...

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