Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 19 BAT-O - anrechnungsfähige Beschäftigungszeit

 

Orientierungssatz

1. Hinweis der Kammer:

"Korrektur der Beschäftigungszeit iSd § 19 BAT-O wegen Nichteinhaltung der Frist des § 21 BAT-O."

2. Hat der Arbeitgeber unabhängig von § 21 BAT-O Beschäftigungszeiten angerechnet, hat er damit auf die Rechtsfolge des § 21 Satz 2 BAT-O, nämlich die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten, verzichtet. Eine dermaßen festgesetzte Beschäftigungszeit könnte nur dann berichtigt werden, wenn sich die - deklaratorische - Berechnung als "falsch" herausstellte. Die Festsetzung der Beschäftigungszeit ist aber inhaltlich hier richtig.

3. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 551/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen 6 AZR 551/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts ... vom 30.03.1999 -- 7 Ca 3902/98 -- teilweise abgeändert und in seinen Ziff. 1 und 2 wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist,

überzahlte Bezüge der Monate Dezember 1996 bis Juni 1997 in Höhe von

DM 1.841,14 netto einschließlich des Lohnsteueranteils an den

Beklagten zurückzuzahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage

abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten

zurückgewiesen.

III. Die Berufung der Klägerin wird

zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 83 %, der Beklagte zu 17 %.

V. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI610591

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