(1) 1Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung A — aufsteigende Gehälter — (Anlage 1) und der Besoldungsordnung B — feste Gehälter — (Anlage 2) geregelt. 2§ 28 bleibt unberührt. 3Die Grundgehaltssatze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen.

 

(2) 1Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2Den Grundamtsbezeichnungen können, soweit nicht bereits gleichlautende Amtsbezeichnungen geregelt sind, die in der Besoldungsordnung A ausgewiesenen Zusätze, die auf

 

1.

den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

 

2.

die Laufbahn,

 

3.

die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung und

 

4.

die Funktion

hinweisen, beigefügt werden. 3Die Grundamtsbezeichnungen Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat, Direktorin, Direktor, Leitende Direktorin und Leitender Direktor dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz verliehen werden.

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