(1) 1Vor einer Gebietsänderung sind die Einwohner in dem unmittelbar betroffenen Gebiet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu hören. 2Hierzu ist der Entwurf der Vereinbarung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 3Die Auslegung ist zuvor öffentlich bekannt zu machen.

(2)[1]

 

(2) Die Anhörungspflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn in der Gemeinde, die in eine andere Gemeinde eingegliedert werden soll, oder in den Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde vereinigen wollen, über den Entwurf der Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.

 

(2[2] [Bis 19.02.2022: 3] ) 1Wird eine Gebietsänderung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgenommen, so obliegt die Durchführung der Anhörung den Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 2 Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung.

 

(3)[3] Abweichend von Absatz 1 ist bei Gebietsänderungen durch Vereinbarungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der einzugliedernden und aufnehmenden Gemeinde oder in den Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde vereinigen wollen, über den Entwurf der Vereinbarung ein Bürgerentscheid durchzuführen.

[1] Abs. 2 aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts. Anzuwenden bis 19.02.2022.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 20.02.2022.
[3] Abs. 3 angefügt durch Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts. Anzuwenden ab 20.02.2022.

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