(1) 1Die Gemeinden können die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze oder Rechtsverordnungen keine Vorschriften enthalten. 2Insbesondere können die Gemeinden zur Einräumung und Ausgestaltung von Informations- und Beteiligungsrechten Bürgerbeteiligungssatzungen erlassen.[1]3Satzungen werden vom Gemeinderat beschlossen. 4Weisungsaufgaben können durch Satzung geregelt werden, wenn ein Gesetz hierzu ermächtigt.

 

(2) 1Die Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. 2Die Hauptsatzung und ihre Änderungen werden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats beschlossen.

 

(3) 1Satzungen sind durch den Bürgermeister auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen. 2Sie treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn sie keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. 3Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach ihrem Erlass in vollem Wortlaut anzuzeigen.

 

(4) 1Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. 2Dies gilt nicht, wenn

 

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

 

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

 

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

 

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

 

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

 

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

3Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 4Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

 

(5) Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 gelten für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend.

[1] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts. Anzuwenden ab 20.02.2022.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge