(1) Gemeinderäte können nicht sein

 

1.

der Bürgermeister, die Beigeordneten und die übrigen Beamten der Gemeinde, ausgenommen die Ehrenbeamten und Ruhestandsbeamten, sowie die Arbeitnehmer der Gemeinde,

 

2.

die Beamten und leitenden Arbeitnehmer einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, in der die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt,

 

3.

die Beamten und Arbeitnehmer eines Verwaltungsverbandes (nach den §§ 5 und 23 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBI. S. 270)[1] [Bis 31.07.2020: vom 3. März 2014 (SächsGVBI. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBI. S. 626) geändert worden ist], in der jeweils geltenden Fassung), dessen Mitglied die Gemeinde ist,

 

4.

die Beamten und Arbeitnehmer der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 36 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit, an der die Gemeinde beteiligt ist,

 

5.

[Bis 19.02.2022: die leitenden Beamten und Arbeitnehmer sowie ] [2]die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht über die Gemeinde befassten Beamten und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörden,

 

6.

die mit Angelegenheiten der überörtlichen Prüfung der Gemeindehh befassten Beamten und Arbeitnehmer der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des Sächsischen Rechnungshofes.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Wählbarkeit nicht nach Artikel 137 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt werden kann.

 

(3) 1Der Gemeinderat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist. 2Bis zu dieser Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Gemeinderats in den Fällen des Absatzes 1 unberührt.3Die Feststellung eines Hinderungsgrundes ergeht durch Verwaltungsakt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Unterstützung der Kommunen des Freistaates Sachsen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[2] Gestrichen durch Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts. Anzuwenden bis 19.02.2022.

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