(1) Gemeinderäte können nicht sein
1. |
der Bürgermeister, die Beigeordneten und die übrigen Beamten der Gemeinde, ausgenommen die Ehrenbeamten und Ruhestandsbeamten, sowie die Arbeitnehmer der Gemeinde, |
2. |
die Beamten und leitenden Arbeitnehmer einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, in der die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt, |
4. |
die Beamten und Arbeitnehmer der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 36 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit, an der die Gemeinde beteiligt ist, |
5. |
[Bis 19.02.2022: die leitenden Beamten und Arbeitnehmer sowie ] [2]die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht über die Gemeinde befassten Beamten und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörden, |
6. |
die mit Angelegenheiten der überörtlichen Prüfung der Gemeindehh befassten Beamten und Arbeitnehmer der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des Sächsischen Rechnungshofes. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Wählbarkeit nicht nach Artikel 137 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt werden kann.
(3) 1Der Gemeinderat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist. 2Bis zu dieser Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Gemeinderats in den Fällen des Absatzes 1 unberührt.3Die Feststellung eines Hinderungsgrundes ergeht durch Verwaltungsakt.
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