(1) Wählbar in den Gemeinderat sind die Bürger der Gemeinde.
(2) Nicht wählbar ist, wer
1. |
vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Satz 2[1] [Bis 19.07.2019: § 16 Absatz 2] ), |
2. |
infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder |
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