(1) Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für

 

1.

Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,

 

2.

Tumorgewebsdiagnostik,

 

3.

genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation) und

 

4.

Früherkennungsmaßnahmen

zusammen und sind in Höhe der Pauschalen nach den Absätzen 2 bis 5 beihilfefähig.

 

(2) Für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung beträgt die Pauschale einmalig 600 Euro je Familie. Diese umfasst die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einer Person der Familie einschließlicder ratsuchenden Personh Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das LynchSyndrom oder Polyposis-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig. Die Aufwendungen werden zugeordnet.

 

(3) Für die Tumorgewebsdiagnostik beträgt die Pauschale 500 Euro. Diese umfasst die immunhistochemische Untersuchung an Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe, zur Zeit BRAF-Mutation V600E und Methylierung des MLH1- Promotors. Ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig. Bei klinischem Verdacht auf Vorliegen eines Polyposis-Syndroms entfällt eine Tumorgewebsdiagnostik.

 

(4) Für die genetische Analyse beträgt die Pauschale

 

1.

einmalig 3 500 Euro für eine an Darmkrebs erkrankte Person (Indexfall) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einer ratsuchenden Person (Verdachtsfall),

 

2.

einmalig 350 Euro, wenn es sich bei der ratsuchenden Person um eine gesunde Person handelt und diese nur auf eine in der Familie bekannte Genmutation prädiktiv oder diagnostisch getestet wird.

Aufwendungen für eine Genanalyse nach Nummer 1 bei einem Indexfall sind beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Die Genanalyse nach Nummer 1 wird bei den Indexfällen durchgeführt. Im Fall einer gesunden ratsuchenden Person wird die an Darmkrebs erkrankte verwandte Person untersucht, wenn nicht bereits früher eine entsprechende Untersuchung erfolgt ist.Bei dieser Genanalyse handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest zur Feststellung weitergehender Therapieansätze bei der erkrankten Person, dessen Kosten diesem zugerechnet werden. Wenn aus der Gentestung keine Therapieoptionen mehr für die bereits erkrankte Person abgeleitet werden können oder wenn sie eine Beratung und Befundmitteilung ablehnt, wird die Genanalyse als sogenannter prädikativer Gentest der gesunden Person zugeordnet. Das Vorliegen einer solchen Voraussetzung ist durch schriftliche ärztliche Stellungnahme oder durch schriftliche Dokumentation der Ablehnung nachzuweisen.

 

(5) Für Früherkennungsmaßnahmen beträgt die Pauschale jährlich 540 Euro bei gesicherten Anlageträgern für ein Lynch- oder ein Polyposis-Syndrom. Diese umfasst die endoskopische Früherkennung des Magendarmtraktes einschließlich Biopsien, Polypektomien und Videoendoskopien sowie gegebenenfalls weiterer erforderlicher Maßnahmen. Aufwendungen für die Krebsfrüherkennung aufgrund weiterer individueller Empfehlungen, die im Ergebnis der Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko ausgesprochen wurden, sind beihilfefähig.

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