(1) 1Medizinprodukte sind, unabhängig von der konkreten Zweckbestimmung durch den Hersteller, die in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, ABl. L 117 vom 3.5.2019, S. 9, ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 165, ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 7), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130, S. 18 vom 24.4.2020, L 117 vom 3.5.2019, S. 9, L 334 vom 27.12.2019, S. 165, L 241 vom 8.7.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Gegenstände sowie das Zubehör eines Medizinprodukts nach Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/745, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes. 2Medizinprodukte sind auch Stoffe und Kombinationen von Stoffen, soweit sie unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 fallen.

 

(2) Aufwendungen für aus Anlass einer Krankheit ärztlich, zahnärztlich oder von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern schriftlich verordnete stoffliche Medizinprodukte sind beihilfefähig, wenn diese geeignet sind, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper eine Erkrankung zu heilen oder zu lindern oder wenn sie der Erkennung eines Krankheitsbildes dienen.

 

(3) 1Aufwendungen für von einem Arzt oder Zahnarzt aus Anlass einer Krankheit schriftlich verordnete andere als in Absatz 2 genannte Medizinprodukte sind nach Maßgabe der §§ 23 und 24 beihilfefähig. 2§ 21 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(4) Aufwendungen für Medizinprodukte, die den in § 21 Absatz 3 genannten Zwecken dienen, sind nicht beihilfefähig.

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