Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 15 Abs. 2 ATV sind nach Anlage 3 Nr. 11 geldwerte Vorteile/Sachbezüge, soweit derartige Leistungen nicht anstelle von Entgelt für Zeiträume gezahlt werden, für die laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht.

Nach Anlage 3 Buchst. g sind Sachbezüge im Sinne des § 15 Abs. 2 ATV-K, die während eines Zeitraumes gezahlt werden, für den kein laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht, nicht zusatzversorgungspflichtig.

Nach VIII Abs. 1 Nr. 11 Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1 VBL-Satzung stellen geldwerte Vorteile/Sachbezüge, soweit derartige Leistungen nicht anstelle von Entgelt für Zeiträume gezahlt werden, für die laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht, kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne der VBL-Satzung dar.

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