Fehlt ein Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer eindeutigen Zuordnung, gilt das quantitative Zuordnungsprinzip als subsidiäre Alternative. Eine dienstliche oder arbeitsrechtliche Regelung mit dem Inhalt, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat, entfaltet keine steuerliche Bindungswirkung. Die Frage, ob der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat, ist in diesem Fall ebenfalls nach den zeitlichen Grenzen der quantitativen Zuordnung zu entscheiden.

Der Arbeitgeber kann allerdings ausdrücklich auf eine arbeitsrechtliche Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte verzichten oder festlegen, dass organisatorische Zuordnungen im Betrieb keine erste Tätigkeitsstätte im Sinne der Reisekosten begründen sollen, sondern ausschließlich die zeitlichen Grenzen für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte maßgebend sind. Auch in diesen Fällen ist die Abgrenzung nach der subsidiären Alternative des quantitativen Zuordnungsprinzips vorzunehmen.

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