1. Wird eine Dienstreise mit einer,

    • Urlaubsreise (bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht)
    • anderen privaten Reise (auswärtiger Aufenthalt außerhalb eines Urlaubs, also z.B. Wochenendfahrten, verlängerter privater Aufenthalt am Geschäftsort)

    zeitlich oder räumlich verbunden, ist die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als wäre der Beschäftigte unmittelbar vor dem Dienstgeschäft von dem Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar nach Beendigung des Dienstgeschäfts von diesem zum Dienstort gereist. Reisekosten werden folglich nur insoweit gewährt, als wäre allein die Dienstreise durchgeführt worden. Dabei darf die Reisekostenvergütung die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen (§ 13 Abs. 1 BRKG). Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Fahrtkosten entsprechend dem § 4 BRKG und § 5 BRKG erstattet. Solche Fahrtkosten entstehen regelmäßig nur, wenn der Geschäftsort nicht an der Strecke Wohnung/Dienststätte und dem vorübergehenden Aufenthaltsort liegt. Tage- und Übernachtungsgeld werden für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie die zusätzliche Reisezeit gewährt. Die Absicht, die Dienstreise mit Urlaub zu verbinden, ist der für die Anordnung oder Genehmigung zuständigen Stelle vorher mitzuteilen.

    Im Einvernehmen mit dem Dienstreisenden aus fiskalischen Gründen (z.B. um Wochenendverbilligungen bei Flugtarifen nutzen zu können) über die Dauer eines Dienstgeschäfts hinaus angeordnete Aufenthaltstage unterfallen nicht § 13 Abs. 1 BRKG. Die Dauer der Dienstreise richtet sich in diesem Fall nach § 2 Abs. 2 BRKG. Es dürfte Unfallschutz auch für die Verlängerungstage bestehen.

     
    Praxis-Beispiel

    Angeordnete Dienstreise nach Berlin von Montag (7.4.) bis Freitag (11.4., Ende des Dienstgeschäfts 14.00 Uhr). Der Beschäftigte macht anschließend bis 15.4. Urlaub in Berlin.

    Der Beschäftigte wird so gestellt, als habe er nach Beendigung des Dienstgeschäfts die Rückreise angetreten. Tage- und Übernachtungsgeld stehen ab 12.4. bzw. ab der Nacht 11./12.4. nicht mehr zu. Für den privaten Aufenthalt in Berlin besteht kein Unfallschutz.

  2. § 13 Abs. 2 BRKG regelt den Fall, dass anlässlich einer vordergründig aus privaten Gründen erfolgenden Reise auf Verlangen des Dienstherrn vom Urlaubsort aus eine Dienstreise ausgeführt wird. Er knüpft an eine private Anwesenheit an einem bestimmten Ort an, die den Dienstherrn veranlasst, die Erledigung eines dienstlichen Auftrags anzuordnen, i.d.R. verbunden mit der Absicht, Reisekostenvergütung (z.B. durch ganz oder teilweise entfallende Fahrkosten für die Hin- und Rückfahrt) zu sparen. Die Dienstreise kann auch zum Dienstort führen. Der Dienstreisende erhält Reisekostenvergütung nach Entfernung und Dauer der Reise vom Urlaubsort zum Geschäftsort und zurück. (Der Urlaubsort tritt an die Stelle des Wohnorts i.S. des § 2 Abs. 2 BRKG). Das gilt auch, wenn er nicht an den Urlaubsort zurückkehrt. Liegt dieser Ort näher zum Geschäftsort, ist dieser Ort maßgebend für die Reisekostenvergütung. § 13 Abs. 2 BRKG gilt auch, wenn die Strecke Urlaubsort/Geschäftsort weiter ist als die Strecke Dienstort/Geschäftsort. Fährt er in diesem Fall an den Dienstort zurück, gilt § 13 Abs. 3.

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