Zur Ermittlung der Übernachtungskosten und des Zuschusses zum Übernachtungsgeld sind das Frühstück einschließende Inklusivpreise (wie in Deutschland noch weitgehend üblich) bei Übernachtungen im

  • Inland um 20 v.H. des vollen Tagegelds (derzeit 4,80 EUR),
  • Ausland um 20 v.H. des für den Unterkunftsort maßgebenden Auslandstagegelds für eine mehrtägige Auslandsreise (also des vollen Auslandstagegelds)

zu kürzen. Die Kürzung hat auch zu erfolgen, wenn das Frühstück nicht in Anspruch genommen wurde.

Für die Bereinigung der Übernachtungskosten um den Frühstücksanteil gilt Folgendes:

  1. Ist der Frühstückspreis nicht gesondert vermerkt, liegt also ein Inklusivpreis vor, sind 4,80 EUR zu kürzen.

    Dies gilt auch, wenn in der Rechnung nachrichtlich (außerhalb der mit dem Endbetrag abschließenden betragsmäßigen Darstellung der Hotelkosten) ausgedruckt, handschriftlich oder durch Stempelaufdruck ein anderer Frühstückspreis genannt wird, also der so ausgewiesene Frühstückspreis höher oder niedriger als 4,80 EUR ist.

  2. Liegt kein Inklusivpreis im vorstehenden Sinne vor, stehen die für die Zuschussgewährung maßgeblichen Übernachtungskosten fest. Sie werden nicht dadurch verändert, dass der Preis für die gesondert angebotene Leistung "Frühstück" (die übrigens meistens nicht in Anspruch genommen werden muss) höher oder niedriger als 4,80 EUR ist. Der Frühstückspreis ist aus dem Tagegeld zu bezahlen.

Entscheidend ist letztlich, wie ein Zimmer im Hotelprospekt, Zimmernachweis usw. angeboten wird (mit oder ohne Frühstück).

 
Wichtig

Keine Kürzung um 4,60 EUR erfolgt, wenn das Zimmer mit Frühstück vom Arbeitgeber unentgeltlich bereitgestellt wurde. Hier ist das jeweilige Tagegeld um 20 v.H. zu kürzen.

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