Die Personalvertretung spielt bei der Frage des Rauchverbots eine gewichtige Rolle. Von dort sollte, wenn der Arbeitgeber von sich aus, etwa mangels sicherheitsrechtlichem Ansatzpunkt, keinen Handlungsbedarf sieht, der Vorschlag kommen.

4.4.1 Vorschlagsrecht § 70 Abs. 1 BPersVG

Das Vorschlagsrecht der Personalvertretung basiert auf § 70 Abs. 1 i. V. m. § 68 Abs. 1 Ziff. 1 und § 75 Abs. 3 Nr. 11 und Nr. 15.

Die Personalvertretung kann hier auf Anregung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder aus dem Gesichtspunkt der Gesundheitsbeeinträchtigung aktiv werden.

4.4.2 Mitbestimmungspflicht

Soweit der Arbeitgeber aus Sicherheitsgründen (Busfahrer oder Brandschutz) ein Rauchverbot erlassen will, muss er die Personalvertretung gem. § 75 Abs. 3 Nr. 11 PersVG beteiligen und benötigt deren Zustimmung.

Ein auf Direktionsrecht gestütztes Rauchverbot, beispielsweise in Gemeinschaftsräumen, ist als Regelung der allgemeinen Ordnung anzusehen und dann nach Nr. 15 ebenfalls mitbestimmungspflichtig.

Bei BAT-Anwendern mit Betriebsrat gilt der Erlass eines Rauchverbotes, soweit es um den allgemeinen Schutz der nichtrauchenden Arbeitskollegen geht, als Angelegenheit der allgemeinen Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer, so dass hier ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG greift.

Geht es um die Einhaltung von Unfallverhütungs- oder Brandschutzvorschriften, besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, da kein Regelungsspielraum besteht. Kein Mitbestimmungsrecht besteht ferner, wenn es beim Rauchverbot nicht um das Ordnungsverhalten, sondern um das Arbeitsverhalten geht, das Verbot also mit der Art der Arbeit zusammenhängt. Hier kann der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leistungsmacht mitbestimmungsfrei näher bestimmen, welche Arbeiten in welcher Weise auszuführen sind, also z. B. ein Rauchverbot auf Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr anordnen oder in der Klinik in Stations- und Funktionsräumen oder im öffentlichen Schalterraum einer Behörde.[1]

[1] LAG München, Beschluss v. 29.10.1985 – 8 TaBV 15/89, BB 1986, 1528.

4.4.3 Dienstvereinbarung

Auch können unter Federführung der Personalvertretung Dienstvereinbarungen geschlossen werden (§ 73 LPersVG BW; § 73 BPersVG). Gleiches gilt für den Betriebsrat und den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung.

Durch eine Dienstvereinbarung kann ein generelles Rauchverbot eingeführt werden. Ein einfacher Unterstand außerhalb des Dienstgebäudes genügt, um den Rauchern eine Möglichkeit zur Entfaltung ihrer persönlichen Freiheit zu belassen.[1]

[1] BAG, Urt. v. 19.01.1999 – 1 AZR 499/98 Pressemitteilung des BAG 2/99.

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