Soweit der Arbeitgeber aus Sicherheitsgründen (Busfahrer oder Brandschutz) ein Rauchverbot erlassen will, muss er die Personalvertretung gem. § 75 Abs. 3 Nr. 11 PersVG beteiligen und benötigt deren Zustimmung.

Ein auf Direktionsrecht gestütztes Rauchverbot, beispielsweise in Gemeinschaftsräumen, ist als Regelung der allgemeinen Ordnung anzusehen und dann nach Nr. 15 ebenfalls mitbestimmungspflichtig.

Bei BAT-Anwendern mit Betriebsrat gilt der Erlass eines Rauchverbotes, soweit es um den allgemeinen Schutz der nichtrauchenden Arbeitskollegen geht, als Angelegenheit der allgemeinen Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer, so dass hier ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG greift.

Geht es um die Einhaltung von Unfallverhütungs- oder Brandschutzvorschriften, besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, da kein Regelungsspielraum besteht. Kein Mitbestimmungsrecht besteht ferner, wenn es beim Rauchverbot nicht um das Ordnungsverhalten, sondern um das Arbeitsverhalten geht, das Verbot also mit der Art der Arbeit zusammenhängt. Hier kann der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leistungsmacht mitbestimmungsfrei näher bestimmen, welche Arbeiten in welcher Weise auszuführen sind, also z. B. ein Rauchverbot auf Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr anordnen oder in der Klinik in Stations- und Funktionsräumen oder im öffentlichen Schalterraum einer Behörde.[1]

[1] LAG München, Beschluss v. 29.10.1985 – 8 TaBV 15/89, BB 1986, 1528.

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