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Rauchverbot (BAT) / 4 Umsetzung der Maßnahmen

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Für den Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie er den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf einen rauchfreien Arbeitsplatz im Betrieb umsetzen kann.

4.1 Direktionsrecht

Als Rechtsgrundlage des Arbeitgebers zum Erlass eines Rauchverbots am Arbeitsplatz ist das Direktionsrecht zu sehen.[1] Der Arbeitgeber ist danach weisungsberechtigt bezüglich des "Wie" der Arbeitsleistung. Dazu gehört zunächst auch die Frage, ob während der Pause geraucht werden darf. Auch der Ort des Rauchens kann vom Arbeitgeber bestimmt werden. Da aber dem Raucher, wie oben dargestellt, das Grundgesetz die Freiheit des Rauchens gewährt, muss der Arbeitgeber eine sachliche Begründung für sein Rauchverbot haben.[2]

[1] So ausdrücklich LAG Franfurt, Urt. v. 06.07.1989 – 9 Sa 1295/88
[2] LAG Frankfurt a. a. O.

4.2 Rauchverbot am Arbeitsplatz

4.2.1 aus § 3a Arbeitsstätten-Verordnung

Der Gesetzgeber hat zum 3.10.2002 durch eine Änderung der Arbeitsstätten-Verordnung den aktiven Nichtraucherschutz in § 3a eingeführt. Zugleich ist die bisherige Nichtraucherschutzklausel des § 32 aufgehoben worden.

Gesetzestext:

§ 3a ArbStättV – Nichtraucherschutz

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Mit dieser Änderung anerkennt der Gesetzgeber, dass nunmehr eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse die Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens bestätigen. Absatz 1 schafft einen eindeutigen individualrechtlichen Anspruch auf Schaffung entsprechenden Schutzes. Dieser ist lediglich in Absatz 2 dahingehend eingeschränkt, dass die Natur des Betriebs es zulassen muss. Damit ist weiterhin eine Be...

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