Entscheidungsstichwort (Thema)

Direktionsrecht - Rauchverbot

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber ist kraft seines Direktionsrechtes berechtigt, einseitig ein Rauchverbot am Arbeitsplatz einzuführen. Bei Ausübung des Direktionsrechtes hat der Arbeitgeber die Grundsätze billigen Ermessens zu wahren. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem sich aus dem Persönlichkeitsrecht ableitenden Recht des Arbeitnehmers auf Handlungsfreiheit - hier dem Recht auf Rauchen - und den Interessen des Arbeitgebers, diese Handlungsfreiheit aus sachlichen Gründen einzuschränken. Die Grundsätze billigen Ermessens sind nicht verletzt, wenn es sich bei dem vom Rauchverbot betroffenen Arbeitsplatz um ein Büro handelt, das ständig von dritten Personen - insbesondere auch Kunden - aufgesucht wird. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auch nicht verlangen, daß ihm das Rauchen gestattet wird, wenn sich gerade keine Besucher im Büro aufhält.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 315, 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.04.1988; Aktenzeichen 3 Ca 319/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446366

BB 1990, 781

BB 1990, 781 (L1)

DB 1990, 1193-1194 (L1)

SteuerBriefe 1990, 311-311 (K)

ARST 1990, 81-82 (LT1)

ZAP, EN-Nr 266/90 (S)

ZTR 1990, 216 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1)

EzBAT § 8 BAT Direktionsrecht, Nr 9 (LT1)

LAGE § 611 BGB Direktionsrecht, Nr 5 (LT1)

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