Aufgrund der Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaft[1] über ein Rauchverbot in öffentlich zugänglichen und frequentierten Räumen sind die Mitgliedstaaten gehalten, nachstehenden 4-Punkte-Katalog umzusetzen:

  • Liste der Einrichtungen

Rauchverbot in öffentlich zugänglichen und frequentierten geschlossenen Räumen, die Teil der in der Liste im Anhang aufgeführten öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind; die Mitgliedstaaten können die Liste erweitern.

  • Rauchverbot in öffentlichen Verkehrsmitteln

Rauchverbot in allen öffentlichen Verkehrsmitteln.

  • In den genannten Einrichtungen sowie nach Möglichkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere Fernverkehr, sind gegebenenfalls genau abgegrenzte Bereiche für Raucher vorzusehen.
  • Es ist dafür zu sorgen, dass außerhalb der den Rauchern vorbehaltenen Bereiche im Falle des Konflikts das Recht des Nichtrauchers auf Gesundheit Vorrang hat vor dem Recht des Rauchers zu rauchen.

Der deutsche Gesetzgeber hat durch die Änderung der Arbeitsstättenverordnung am 31. Mai 2001, dem Weltnichtrauchertag, endlich diese alte europäische Entschließung in nationales Recht umgesetzt.

[1] Mitgeteilt in NJW 1989, 2936.

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