Informationen über diesen Tarifvertrag

Rahmentarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G II (Lohngruppen, Oberbegriffe der Lohngruppen)

Datum: 22. Mai 1975

Rahmentarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G II (Lohngruppen, Oberbegriffe der Lohngruppen)

zwischen der

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

vertreten durch den Vorstand,

und der

(der vertragschließenden Gewerkschaft)

wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeiter, die

  1. in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der Arbeitgeberverbände stehen, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören, und
  2. unter den Geltungsbereich des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) fallen.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

  1. Arbeiter im Fahrdienst der Nahverkehrsbetriebe, wenn für sie besondere bezirkliche Tarifverträge gelten,
  2. Straßenwärter, Straßenbauarbeiter, Straßenbauhilfsarbeiter usw. der Landkreise und der Kommunalverbände höherer Ordnung, wenn für sie besondere bezirkliche Tarifverträge gelten.

(3) Er gilt ferner nicht für den Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V.

§ 2 Lohngruppen, Oberbegriffe

(1) Es werden die in Absatz 3 und 4 bezeichneten Lohngruppen und Oberbegriffe gebildet. Die Eingruppierung der Arbeiter in die Lohngruppen erfolgt nach Tätigkeitsmerkmalen, die in bezirklichen Lohngruppenverzeichnissen nach Maßgabe der in den Absätzen 2 bis 5 enthaltenen Rahmenvorschriften zu vereinbaren sind.

(2) Die Eingruppierung in die Lohngruppen muss, soweit nicht in sachlich begründeten Ausnahmefällen bezirklich etwas anderes festgelegt wird, nach der zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit erfolgen. Ändert sich die Eingruppierung des Arbeiters, erhält er den Lohn der neuen Lohngruppe vom Beginn des Monats an, in dem die geänderte Eingruppierung wirksam wird.

(3) Es gelten - vorbehaltlich des Absatzes 4 - nachstehende Lohngruppen und Oberbegriffe dazu:

 

Lohngruppe 1

  1. Arbeiter mit einfachsten Tätigkeiten, die durch bezirkliche Vereinbarung im Einzelnen festzulegen sind (Ausschließlichkeitskatalog).
  2. Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten.
 

Lohngruppe 1a

Arbeiter der Lohngruppe 1 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.

 

Lohngruppe 2

  1. Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich ist.
  2. Arbeiter der Lohngruppe 1 Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe.
 

Lohngruppe 2a

Arbeiter der Lohngruppe 1 Fallgruppe 2 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 2 Fallgruppe 2.

 

Lohngruppe 3

  1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
  2. Arbeiter der Lohngruppe 2 Fallgruppe 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann.
  3. Arbeiter der Lohngruppe 2 Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe.
 

Lohngruppe 3a

  1. Arbeiter der Lohngruppe 3 Fallgruppe 2 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.
  2. Arbeiter der Lohngruppe 2 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 3 Fallgruppe 3.
 

Lohngruppe 4

  1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
  2. Arbeiter der Lohngruppe 3 Fallgruppe 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann.
  3. Arbeiter der Lohngruppe 3 Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe.
 

Lohngruppe 4a

  1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 2 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.
  2. Arbeiter der Lohngruppe 3 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 4 und Fallgruppe 3.
 

Lohngruppe 5

  1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die hochwertige Arbeiten verrichten.

    Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann.

  2. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe.
 

Lohngruppe 5a

Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 5 Fallgruppe 2.

 

Lohngruppe 6

  1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.

    Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.

  2. Arbeiter der Lohngruppe 5 Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe.
 

Lohngruppe 6a

Arbeiter der Lohngruppe 5 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 6 Fallgruppe 2.

 

Lo...

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