Gleiches gilt im Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes und der Personalvertretungsgesetze der Länder. Dort ist ein Mitbestimmungsrecht in § 75 Abs. 3 Nr. 7, 13 BPersVG (Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer und Aufstellung von Plänen für Umschulungen bei Rationalisierungsmaßnahmen) und in § 76 Abs. 2 Nr. 6, 10 BPersVG (allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten und Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern) geregelt. Ein Mitwirkungsrecht bei Kündigungen regelt § 79 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Danach kann der Personalrat wie oben der Betriebsrat gegen eine Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht die Weiterbeschäftigung des betroffenen Beschäftigten nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist.

Auch für den Bereich der Personalvertretungsgesetze haben die Tarifvertragsparteien ein darüber hinausgehendes Recht für den TVöD nicht begründet.

[1] Vgl. dazu insgesamt auch zum Stichwort "Personalrat/Personalvertretung" und "Mitbestimmung/Mitwirkung des Personalrats".

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