Für den Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes gibt es Regelungen in §§ 96 – 98 BetrVG, die sich ausdrücklich mit der Berufsbildung auseinandersetzen. Insbesondere die §§ 97, 98 BetrVG enthalten jedoch kein Mitbestimmungsrecht über die Inhalte von freiwilligen Bildungsmaßnahmen.[2] § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sieht lediglich einen Anspruch auf Ermittlung des Bildungsbedarfs durch den Arbeitgeber nach seinen eigenen Planungen vor. Nach § 92a Abs. 1 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung auch durch Qualifizierung der Beschäftigten machen. Die Vorschläge hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu beraten. Gem. § 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG kann der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn die Weiterbeschäftigung des betroffenen Beschäftigten nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist.
Ein darüber hinausgehendes Recht haben die Tarifvertragsparteien für den TVöD auch nicht begründet oder zu begründen beabsichtigt. Dies entspricht ebenfalls dem Vorbild aus dem Chemiebereich, dessen aktueller Tarifvertrag über die Qualifizierung vom 8.5.2003 den Betriebsparteien zwar eine einvernehmliche Bildungsplanung überträgt, nicht jedoch einen neuen Mitbestimmungstatbestand schafft.
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