Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherung. Seine Beschäftigung bei Arbeitgeber A endet am 31.3.2024. Er beginnt dort am 16.5.2024 erneut. Während der Zeit vom 1.4. – 15.5.2024 ist der Arbeitnehmer bei Arbeitgeber B beschäftigt.

Vom 1.11.2024 – 15.1.2025 bezieht er Krankengeld.

Weihnachtsgeld wird im Dezember 2024 ausgezahlt.

Bis zu welcher Höhe unterliegt das Weihnachtsgeld der Beitragsberechnung zur Sozialversicherung?

Ergebnis

Die Bemessungsgrenze für Dezember 2024 beträgt 0 EUR, da keine beitragspflichtigen SV-Tage infolge des Krankengeldbezugs vorliegen. Deshalb sind die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung und die Renten- und Arbeitslosenversicherung zu ermitteln. So kann festgestellt werden, bis zu welchem Gesamtarbeitsentgelt (noch) Beitragspflicht besteht.

 
Ermittlung der SV-Tage vom 1.1. – 31.12.2024
Januar bis März 2024 (3 Monate x 30 Tage) 90 Tage
April 2024 (Zeiten bei Arbeitgeber B zählen nicht) 0 Tage
Mai 2024 (16.5. – 31.5., es zählen die tatsächlichen Kalendertage) 16 Tage
Juni bis Oktober 2024 (5 Monate x 30 Tage) 150 Tage
November bis Dezember 2024 (Krankengeldbezug beitragsfrei) 0 Tage
SV-Tage 2024 gesamt 256 Tage
 
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung
Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2024 62.100 EUR
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2024 (62.100 EUR : 360 Tage x 256 SV-Tage) 44.160 EUR
Während der Beschäftigungszeiten bis einschließlich Dezember 2024 ist maximal ein Gesamtarbeitsentgelt von 44.160 EUR beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Darüber hinaus ausgezahltes Entgelt wird nicht verbeitragt.
 
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung
Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2024 90.600,00 EUR
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2024 (90.600 EUR : 360 Tage × 256 SV-Tage) 64.426,67 EUR
Während der Beschäftigungszeiten bis einschließlich Dezember 2024 ist maximal ein Gesamtarbeitsentgelt von 64.426,67 EUR beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Insolvenzgeldumlage. Darüber hinaus ausgezahltes Entgelt bleibt beitragsfrei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge