Es ist umstritten, ob Praktikanten Beschäftigte im Sinne der personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen (§ 4 BPersVG, § 4 LPersVG B–W) sind.

Nach den genannten Bestimmungen sind Beschäftigte im Sinne dieser Gesetze Angestellte und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

Darunter fallen Praktikanten jedenfalls dann, wenn nicht die Erbringung einer Arbeitsleistung im Vordergrund steht.[1]

Zu welcher Beschäftigungsgruppe sie zu rechnen sind, richtet sich danach, für welchen Beruf das Praktikantenverhältnis vorgesehen ist.

Zu beachten ist jedoch, dass die Landespersonalvertretungsgesetze Abweichungen enthalten können. So sind diejenigen, die für die Ausbildung zum Beruf eines Krankenpflegers, einer Krankenschwester oder einer Kinderkrankenschwester im Geltungsbereich des LPersVG B–W durchlaufen, keine Beschäftigten im Sinne des § 4 LPersVG B–W.[2]

Dies kann jedoch nicht auf die Praktikanten übertragen werden.

Dies ist insbesondere wegen des aktiven und passiven Wahlrechts sowie wegen der Zahl der Personalratsmitglieder und die Sitzverteilung auf die Gruppen der Arbeiter und Angestellten in einer Dienststelle von Bedeutung (vgl. z.B. §§ 13, 14, 16, 17 BPersVG).

Für den Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes kommt es nach dem BAG darauf an, wie die Hochschulen in den einschlägigen Vorschriften das Praktikum ausgestaltet haben. So kann es durchaus möglich sein, dass das Rechtsverhältnis des Praktikanten mit dem Betrieb nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen als privatrechtliches Rechtsverhältnis vorgesehen ist. Daraus folgt dann aber, dass der Praktikant ein zur Berufsausbildung Beschäftigter im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG ist (BAG, Beschl. v. 03.10.1991 - 7 ABR 11/91).

[1] Altvater, Bacher, Hörter, Sabottig, Schneider, Vohs Bundespersonalvertretungsgesetz, Basiskommentar § 4 Rdnr. 7.
[2] Roschütz, Killinger, Schwarz LPVG Baden-Württtemberg § 4 Rdnr. 11,

VGH Mannheim, Urt. v. 17.02.1987 – 15 S 772/86

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