Es wird zunächst klargestellt, dass keine Verpflichtung zur Gewährung einer Vergütung besteht, aber keine Bedenken bestehen, für die im folgenden aufgeführten Praktikanten die jeweils genannten Vergütungen zu bezahlen.Hier besteht in diesem Rahmen ein Spielraum für den jeweiligen Arbeitgeber. Beachten Sie jedoch, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz in diesen Fällen Schranken setzen kann.

III-VI der Richtlinien regeln schließlich die Gewährung sonstiger Leistungen, Praktikantenvergütung bei nicht vollbeschäftigtem Praktikanten, Fortzahlung der Vergütung bei Krankheit, Erholungsurlaub und in sonstigen Fällen für alle Arten von Praktikanten, für die die Praktikanten-Richtlinien zur Anwendung kommen.

Für den Bereich der VKA gelten die entsprechenden Bestimmungen.

Die Regelungen für den Bund enthalten zum Teil – insbesondere hinsichtlich der Vergütungshöhe – abweichende Regelungen.

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