Praktikantenvergütung wird nach den Richtlinien nur gewährt, wenn der Praktikant voll in den täglichen Betrieb der Verwaltung oder des Betriebes eingegliedert ist und praktisch tätig ist. Unterrichtsveranstaltungen sind während dieser Zeit dann unschädlich, wenn sie die praktische Tätigkeit nur gelegentlich begleiten.

Es wird dabei differenziert zwischen Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des BBiG (§ 19) fallen und anderen, die diesem Gesetz nicht unterfallen.

Für die Höhe der Vergütung unterscheiden die Richtlinien nach der Art des Praktikanten, nach dem jeweiligen Lebensalter oder der Dauer des Praktikums.

7.1 Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes fallen

Für diesen Personenkreis regeln die Richtlinien, welche Vergütungen als angemessen im Sinne von § 10 BBiG anzusehen sind.

  • Vorpraktikanten

    Praktikanten, die ein nach der jeweiligen Rechtsvorschrift als Zulassungsvoraussetzung für eine Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung vorgeschriebenes Praktikum ableisten.

    Allerdings muss die Vermittlung von praktischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten für die spätere Ausbildung und nicht die Erbringung einer Arbeitsleistung im Vordergrund stehen.

  • Berufspraktikanten

    1. für den Beruf des Familienpflegers, der Wirtschafterin, des Altenpflegers, der Hauswirtschaftsleiterin und des Psychagogen
    2. der Pharmazie und der Lebensmittelchemie

7.2 Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen

Es wird zunächst klargestellt, dass keine Verpflichtung zur Gewährung einer Vergütung besteht, aber keine Bedenken bestehen, für die im folgenden aufgeführten Praktikanten die jeweils genannten Vergütungen zu bezahlen.Hier besteht in diesem Rahmen ein Spielraum für den jeweiligen Arbeitgeber. Beachten Sie jedoch, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz in diesen Fällen Schranken setzen kann.

III-VI der Richtlinien regeln schließlich die Gewährung sonstiger Leistungen, Praktikantenvergütung bei nicht vollbeschäftigtem Praktikanten, Fortzahlung der Vergütung bei Krankheit, Erholungsurlaub und in sonstigen Fällen für alle Arten von Praktikanten, für die die Praktikanten-Richtlinien zur Anwendung kommen.

Für den Bereich der VKA gelten die entsprechenden Bestimmungen.

Die Regelungen für den Bund enthalten zum Teil – insbesondere hinsichtlich der Vergütungshöhe – abweichende Regelungen.

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