Im Bereich des öffentlichen Dienstes existieren verschiedene Bestimmungen, mit denen die Rechtsverhältnisse von Praktikanten geregelt werden. Zu nennen sind hier vor allem der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt), der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärztinnen/Ärzte imPraktikum sowie die Vergütungsrichtlinien der Arbeitgeberverbände.

5.1 Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt)

Der TV Prakt gilt nur für die in § 1 aufgeführten Praktikantengruppen, die in einem Praktikantenverhältnis zum Arbeitgeber stehen, dessen Angestellte unter den Geltungsbereich des BAT fallen.

Es ist jedoch durchaus zulässig, für andere Gruppen die hier geregelten Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn keine speziellen Vorschriften vorhanden sind.[1]

Die §§ 2-10 dieses Tarifvertrages enthalten Regelungen über Entgeltzahlung, Arbeitszeit, Erholungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit und sonstige weitere Arbeitsbedingungen.

§§ 1-19 BBiG sind anzuwenden und damit auch weitere für ein Arbeitsverhältnis geltende Bestimmungen, wie das MuSchG, BErzGG, BKGG, JArbSchG.

Diese Praktikanten unterfallen der Kranken- und Arbeitslosenversicherungspflicht (§§ 5 SGB V und 168 AFG). Zusatzversorgungspflicht ist nicht gegeben, da sie weder Arbeitnehmer noch Auszubildende sind (§§ 1 und 12 Versorgungs-TV).

[1] BAG, Urt. v. 07.03.1990 – 5 AZR 217/89, AP Nr. 28 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis.

5.2 Vergütungsrichtlinien

Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten – Richtlinien der TdL),

Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Richtlinien der VKA) und Erlaß des BMI v. 13.10.1977 - D III 220 235/4 - für den Bereich des Bundes.

Die von der TdL ab 20.4.1993 beschlossenen Regelungen gelten inhaltlich auch für den Bereich der VKA. Für den Bund gilt weiterhin der o.a. Erlaß.

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